Nach § 1 und 4 des Pflichtversicherungsgesetzes muss für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. In der Schweiz wird sie als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet. Die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung deckt alle Schäden ab die mit dem versicherten Fahrzeug einem Dritten zugefügt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter diese Schäden zu verschulden hat, ob er diese fahrlässig verursacht hat, oder ob sich diese aus der Gefährdungshaftung ergeben. Die Gefährdungshaftung gilt verschuldensunabhängig und ergibt sich aus den Risiken, die ein Fahrzeug für die Umwelt darstellt. Der Einwand der groben Fahrlässigkeit Im Bereich der Kaskoversicherung, also der Kraftfahrzeugversicherung, die auch die Schäden am versicherten Fahrzeug abdeckt, behalten sich viele Autoversicherer den Einwand der groben Fahrlässigkeit vor. Nach dieser Versicherungsklausel müssen Kaskoversicherungen den Schaden am versicherten Fahrzeug dann nicht ersetzen, wenn der Halter diesen durch eigene grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt zum Beispiel für das Überfahren einer roten Ampel, das Überfahren eines Stoppschildes oder die Unaufmerksamkeit während der Fahrt. Der persönliche Schadenfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers Die Höhe des persönlichen Schadenfreiheitsrabattes des Versicherungsnehmers hängt von der Dauer des Zeitraums ab, in dem der betreffende Versicherungsnehmer als Verkehrsteilnehmer für seine Kraftfahrzeugversicherung keinen Schaden verursacht hat. Der Schadenfreiheitrabatt wird in Schadenfreiheitsrabatts-Klassen eingeteilt, kurz als SF bezeichnet. Je länger der Versicherungsnehmer unfallfrei fährt, desto höher ist seine Schadenfreiheitsklasse und desto niedriger sind seine persönlichen Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung. Eingeschränkter Versicherungsschutz bei Tierunfällen Wer eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, sollte darauf achten, dass diese grundsätzlich nur Schäden abdeckt, die durch Unfälle mit Haarwild verursacht wurden. Unter Haarwild fallen zum Beispiel Wildschweine und Rehe. Unfälle mit Nutz- und Haustieren, wie zum Beispiel mit Schafen oder Hunden, sind meistens nicht mitversichert. Fahrzeugneuwert wird nur bedingt ersetzt Wer ein neues Fahrzeug kauft sollte darauf achten, dass die meisten Kaskoversicherer den Neuwert nur für den sehr begrenzten Zeitraum von sechs Monaten ersetzen, und das auch nur im Falles eines Totalschadens oder Diebstahls.